Wir haben uns dieses Mal für Sie mit Daniela Dular (MBA) der Beratungsstellenleiterin Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Eschborn unterhalten, um mit ihr durchzugehen, wie Sie am besten Geld vom Finanzamt für Ihr neues Lächeln bekommen können.
Erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um das Finanzamt an den Kosten Ihrer kieferorthopädischen Behandlung zu beteiligen. Die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Krankheitskosten einfach erklärt.
- Was sind denn gesundheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen? Definition außergewöhnlicher Krankheitskosten + Voraussetzungen für die Berücksichtigung
- Kann ich meine Krankheitskosten in voller Höhe steuerlich geltend machen?
- Rechenbeispiel: Steuerliche Absetzbarkeit von kieferorthopädischen Behandlungskosten und deren Rückerstattungseffekt
- weitere Fragen
1. Was sind gesundheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen?
Die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Krankheitskosten spielt eine bedeutende Rolle für Steuerpflichtige, immer dann, wenn sie mit unvorhergesehenen medizinischen Ausgaben konfrontiert sind. In diesem Beitrag wird erläutert, wie diese Kosten z.b. für ein neues Lächeln in der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden können, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Aufwendungen (Geld) als außergewöhnlich gelten.
Definition außergewöhnlicher Krankheitskosten
Außergewöhnliche Krankheitskosten sind Aufwendungen, die aufgrund von Krankheit oder Unfall anfallen und diese, welche die üblichen Belastungen des täglichen Lebens deutlich übersteigen. Hierzu zählen unter anderem Arztkosten für beispielsweise kieferorthopädische Behandlungen, aber auch für Medikamente, Heilpraktikerleistungen, notwendige Therapien und Hilfsmittel. Oder auch ein neues Lächeln, für das Sie natürlich gerne Geld vom Finanzamt hätten.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung
Damit außergewöhnliche Krankheitskosten in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Dazu zählen bspw. folgende:
• Nachweis der Zwangsläufigkeit: Die Ausgaben müssen zwangsläufig entstanden sein. Das bedeutet, dass bspw. die Behandlung oder der Medikamentenkauf aus medizinischer Sicht notwendig war und eine Heilung oder Linderung der Krankheit bezweckt hat. Kosten für Prävention kennt das Finanzamt nicht an.
• Angemessenheit der Kosten: Die entstandenen Kosten müssen angemessen sein. Denn es werden nur die Kosten berücksichtigt, die im Verhältnis zur Krankheit und den finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen stehen.
• Kostenübernahme durch andere: Wenn die Kosten von Versicherungen, Arbeitgebern oder anderen Dritten übernommen werden, sind sie nicht als außergewöhnliche Krankheitskosten absetzbar.
• Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen: Die Kosten müssen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) gelten.
2. Kann ich meine Krankheitskosten in voller Höhe steuerlich geltend machen?
Die Höhe der steuerlichen Berücksichtigung richtet sich immer nach dem individuellen Einkommen des Steuerpflichtigen. Außergewöhnliche Krankheitskosten können Sie dann als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hierbei gibt es eine zumutbare Belastungsgrenze, die je nach Einkommenshöhe variiert. Nur die Kosten, die diese Grenze übersteigen, sind dann steuerlich absetzbar.
Wie wird mein steuerfreier Anteil an den außergewöhnlichen Belastungen berechnet?
Das Finanzamt berücksichtigt den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte, den Familienstand und die Anzahl der Kinder. Für jede Kombination gibt es eine bestimmte zumutbare Belastungsgrenze. Der Staat hat dafür eigens eine Tabelle entworfen, die wir anschaulich aufbereitet haben:
Ohne Kinder | Mit Kindern | |||
Gesamtbetrag der Einkünfte | Einzelveranlagung | Zusammenveranlagung | 1-2 Kinder | 3 Kinder und mehr |
bis 15.340 Euro | 5% | 4% | 2% | 1% |
15.341 – 51.130 | 6% | 5% | 3% | 1% |
über 51.130 Euro | 7% | 6% | 4% | 2% |
3. Rechenbeispiel: Steuerliche Absatzbarkeit von kieferorthopädischen Behandlungskosten und deren Rückerstattungseffekt bei außergewöhnlichen Belastungen
In diesem Beispiel angenommen, eine ledige Person ohne Kinder hat Gesamteinkünfte von 37.000 Euro im Jahr.
Die kieferorthopädischen Behandlungskosten belaufen sich auf 5.000 Euro. Die zumutbare Belastungsgrenze beträgt dann somit ca. 2.000 Euro. Der absetzbare Betrag der Behandlungskosten ergibt sich also folgendermaßen: 5.000 € − 2.000 € = 3.000 €. In diesem Fall könnten ca. 3.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommenssteuererklärung als Ausgaben angesetzt werden.
Diese reduzieren dann wiederum das zu versteuernde Einkommen und haben dadurch einen positiven Einfluss auf den individuellen Steuersatz, welcher niedriger ist bei niedrigerem zu versteuernden Einkommen.
Die Kosten iHv. 3.000 € reduzieren die steuerliche Belastung der Person um ca. 980 €. In anderen Worten: Die Behandlungskosten iHv. .5000 € reduzieren sich aufgrund des steuerlichen Rückerstattungseffektes auf ca. 4.020 €
Die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Krankheitskosten bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, finanzielle Erleichterung bei bspw. unvorhergesehenen medizinischen Ausgaben zu erhalten. Es ist jedoch wichtig, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung zu erfüllen und die zumutbare Belastungsgrenze im Auge zu behalten. Bei Unsicherheiten oder weiteren Fragen zu Ihrer individuellen Situation, empfiehlt es sich z.B. durch einen Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen. Denn so können Sie bspw. Geld vom Finanzamt für Ihr neues Lächeln bekommen.
Die steuerliche Unterstützung für Zahnbehandlungen variiert je nach Land und Gesetzgebung. In vielen Fällen werden bspw. medizinisch notwendige, nicht rein ästhetische Behandlungen eher berücksichtigt. Es ist ratsam, dies mit einem Steuerberater zu klären.
Die Beantragung finanzieller Unterstützung für Zahnkorrekturen erfolgt normalerweise durch Einreichung von relevanten Belegen und Rechnungen bei der Steuerbehörde. Es ist ratsam, dies dann mit einem Steuerberater zu besprechen.
Die spezifischen Kriterien für Fördermittel zur Zahnkorrektur können je nach Land und Steuersystem variieren. In vielen Fällen müssen die Behandlungen medizinisch notwendig sein, um steuerliche Vorteile zu erhalten.
Die steuerlichen Vorteile für ästhetische Zahnbehandlungen können bspw. je nach Land und persönlichen Umständen variieren. In einigen Fällen können Sie medizinisch notwendige Zahnkorrekturen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Es ist ratsam, diesbezüglich individuelle steuerliche Beratung einzuholen.
In vielen Fällen muss eine Zahnkorrektur nicht unbedingt medizinisch notwendig sein, um steuerliche Fördermittel zu erhalten. Einige Länder bieten steuerliche Anreize für ästhetische und kosmetische Zahnbehandlungen. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen steuerlichen Bestimmungen Ihres Landes zu prüfen und sich gegebenenfalls individuell beraten zu lassen.
Für den Steuerabzug bei Zahnbehandlungen ist es wichtig, Belege wie Rechnungen, Zahlungsnachweise und eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit der Behandlung vorzulegen.
Die steuerlichen Vorteile für Zahnbehandlungen können je nach Land und Gesetzgebung variieren. In einigen Ländern gibt es möglicherweise Obergrenzen oder spezifische Bedingungen für den Abzug von zahnärztlichen Ausgaben. Es ist ratsam, sich individuell über die steuerlichen Regelungen des jeweiligen Landes zu informieren.
Die Möglichkeit, Fördermittel für kosmetische Zahnkorrekturen in Anspruch zu nehmen, ist oft begrenzt. In vielen Fällen gewähren Finanzämter steuerliche Vorteile nur dann, wenn medizinisch notwendige Zahnbehandlungen vorliegen.
Die persönliche Steuersituation kann die Fördermittel für Zahnbehandlungen beeinflussen, da steuerliche Vorteile je nach Land und individuellen Umständen variieren. Es ist ratsam, dies mit einem Steuerberater zu klären.
Die steuerlichen Vorteile für Zahnbehandlungen können in verschiedenen Ländern variieren, und es gibt möglicherweise Unterschiede in den Regelungen für verschiedene Altersgruppen. Es ist ratsam, dies individuell mit einem Steuerberater zu klären.